Allgemeine Lieferungs- und Zahlungsbedingungen
I. Allgemeines
Sämtliche Verkäufe erfolgen nur auf Grund der nachstehenden Bedingungen. Abweichungen
hiervon, insbesondere Einkaufsbedingungen des Käufers/Bestellers (nachfolgend: “Besteller”),
werden von uns nicht anerkannt.
Sämtliche Verkäufe erfolgen nur auf Grund der nachstehenden Bedingungen. Abweichungen
hiervon, insbesondere Einkaufsbedingungen des Käufers/Bestellers (nachfolgend: “Besteller”),
werden von uns nicht anerkannt.
II. Lieferfrist
1. Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der
Beibringung der vom Besteller gegebenenfalls zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen,
Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbartenAnzahlung.
2. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihremAblauf die Versandbereitschart mitgeteilt ist
oder der Liefergegenstand dasWerk verlassen hat.
3. Die Lieferfrist verlängert sich bei Maßnahmen im Rahmen vonArbeitskämpfen, insbesondere
Streik und Aussperrung sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb
unseres Willens liegen, z. B. Betriebsstörungen, Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher
Materialien, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Lieferung des Liefergegenstandes
von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Unterlieferern
eintreten. Die Lieferfrist verlängert sich entsprechend der Dauer derartiger Maßnahmen und
Hindernisse.
Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann von uns nicht zu vertreten, wenn sie während
eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Von uns werden Beginn und Ende derartiger
Hindernisse in wichtigen Fällen dem Besteller baldmöglichst mitgeteilt.
4.Teillieferungen sind innerhalb der von uns angegebenen Lieferfristen zulässig, soweit sich Nachteile
für den Gebrauch daraus nicht ergeben.
1. Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der
Beibringung der vom Besteller gegebenenfalls zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen,
Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbartenAnzahlung.
2. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihremAblauf die Versandbereitschart mitgeteilt ist
oder der Liefergegenstand dasWerk verlassen hat.
3. Die Lieferfrist verlängert sich bei Maßnahmen im Rahmen vonArbeitskämpfen, insbesondere
Streik und Aussperrung sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb
unseres Willens liegen, z. B. Betriebsstörungen, Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher
Materialien, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Lieferung des Liefergegenstandes
von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Unterlieferern
eintreten. Die Lieferfrist verlängert sich entsprechend der Dauer derartiger Maßnahmen und
Hindernisse.
Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann von uns nicht zu vertreten, wenn sie während
eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Von uns werden Beginn und Ende derartiger
Hindernisse in wichtigen Fällen dem Besteller baldmöglichst mitgeteilt.
4.Teillieferungen sind innerhalb der von uns angegebenen Lieferfristen zulässig, soweit sich Nachteile
für den Gebrauch daraus nicht ergeben.
III. Lieferumfang
1. Der Lieferumfang wird durch unsere schriftlicheAuftragsbestätigung bestimmt.
2. Konstruktions- oder Formänderungen, die auf die Verbesserung der Technik bzw. auf Forderungen
des Gesetzgebers zurückzuführen sind, bleiben während der Lieferzeit vorbehalten,
sofern der Liefergegenstand nicht erheblich geändert wird und die Änderungen für den Besteller
zumutbar sind.
IV. Annullierungskosten,Sonderanfertigungen
Tritt der Besteller unberechtigt von einem erteilten Auftrag zurück, können wir unbeschadet der
Möglichkeit, einen höheren tatsächlichen Schaden geltend zu machen, 10% des Verkaufspreises für
die durch die Bearbeitung desAuftrages entstandenen Kosten und für entgangenen Gewinn fordern.
Dem Besteller bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten.
Sonderanfertigungen nachAngaben oder Zeichnungen können nicht abbestellt werden.
V. Verpackung und Versand
Verpackungen werden Eigentum des Bestellers und von uns berechnet. Porto- und
Verpackungsspesen werden gesondert in Rechnung gestellt. Die Wahl der Versandart erfolgt nach
bestem Ermessen.
VI. Abnahme und Gefahrenübergang
1. Der Besteller ist verpflichtet, den Liefergegenstand anzunehmen. Mangels abweichender Vereinbarung
(Lieferung durch uns) erfolgt die Übergabe an unserem Firmensitz.
Beanstandungen sind sofort nach Erhalt der Ware, spätestens aber innerhalb von drei Tagen,
dato Rechnung, bei uns einzureichen. Der Besteller hat die Pflicht, den Liefergegenstand
innerhalb derselben Frist anzunehmen, es sei denn, er ist unverschuldet vorübergehend zur
Annahme verhindert.
2. Die Gefahr geht mit der Annahme des Liefergegenstandes auf den Besteller über. Erklärt der
Besteller, er werde den Liefergegenstand nicht annehmen, so geht die Gefahr eines zufälligen
Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung des Liefergegenstandes im Zeitpunkt der
Verweigerung auf den Besteller über.
VII. Preisänderungen
Preisänderungen sind zulässig, wenn zwischen Vertragsabschluss und vereinbartem Liefertermin
mehr als vier Monate liegen. Erhöhen sich danach bis zur Fertigstellung der Lieferung die Löhne, die
Materialkosten oder die marktmäßigen Einstandspreise so sind wir berechtigt, den Preis
angemessen entsprechend den Kostensteigerungen zu erhöhen. Der Besteller ist zum Rücktritt nur
berechtigt, wenn die Preiserhöhung den Anstieg der allgemeinen Lebenshaltungskosten zwischen
Bestellung und Auslieferung nicht nur unerheblich übersteigt. Ist der Besteller Kaufmann, eine
juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, sind
Preisänderungen gemäß, der vorgenannten Regelung zulässig, wenn zwischen Vertragsabschluss
und vereinbartem Liefertermin mehr als sechsWochen liegen.
VIII. Gewährleistung
1. Wir übernehmen in der folgenden Weise die Haftung für Mangel an den Liefergegenstanden:
a. Liegt ein von uns zu vertretender Mangel des Liefergegenstandes vor, kann der Besteller
wahlweise Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung verlangen. Sind wir zur Mängelbeseitigung
/ Ersatzlieferung wegen Unverhältnismäßigkeit nicht bereit oder nicht in der Lage oder
verzögert sich diese über angemessene Fristen hinaus aus Gründen, die wir zu
treten haben oder schlägt in sonstiger Weise die Mängelbeseitigung / Ersatzlieferung
ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, eine entsprechende
Minderung des Kaufpreises oder Schadensersatz zu verlangen.
Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind weitergehende Ansprüche des
Bestellers - gleich aus welchen Rechtsgründen - ausgeschlossen. Wir haften deshalb nicht
für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind; insbesondere haften wir
nicht für entgangenen Gewinn oder für sonstige Vermögensachaden des Bestellers. Soweit
die Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung
von Arbeitnehmern, Vertretern und Erfüllungsgehilfen.
Vorstehende Haftungsbeschränkung gilt nicht, soweit Schadensursache auf Vorsatz oder
grober Fahrlässigkeit ruht oder ein Personenschaden vorliegt. Sie gilt ferner dann nicht,
wenn der Besteller Ansprüche aus §§ 1,4 Produkthaftungsgesetz, Ansprüche wegen des
Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft oder Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung
gemäß §§ 463, 480 Abs. 2 BGB geltend macht.
Sofern wir fahrlässig eine vertragswesentliche Pflicht verletzen, ist die Ersatzpflicht für
Sachschäden auf den typischerweise entstehenden Schaden beschränkt. Die Gewährleistungsfrist
beträgt 24 Monate, gerechnet ab Lieferung. Diese Frist ist eine Verjährungsfrist und
gilt auch für Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden, soweit keine Ansprüche aus
unerlaubter Handlung geltend gemacht werden.
b. Natürlicher Verschleiß ist in jedem Fall von der Gewährleistung ausgeschlossen
1. Der Lieferumfang wird durch unsere schriftlicheAuftragsbestätigung bestimmt.
2. Konstruktions- oder Formänderungen, die auf die Verbesserung der Technik bzw. auf Forderungen
des Gesetzgebers zurückzuführen sind, bleiben während der Lieferzeit vorbehalten,
sofern der Liefergegenstand nicht erheblich geändert wird und die Änderungen für den Besteller
zumutbar sind.
IV. Annullierungskosten,Sonderanfertigungen
Tritt der Besteller unberechtigt von einem erteilten Auftrag zurück, können wir unbeschadet der
Möglichkeit, einen höheren tatsächlichen Schaden geltend zu machen, 10% des Verkaufspreises für
die durch die Bearbeitung desAuftrages entstandenen Kosten und für entgangenen Gewinn fordern.
Dem Besteller bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten.
Sonderanfertigungen nachAngaben oder Zeichnungen können nicht abbestellt werden.
V. Verpackung und Versand
Verpackungen werden Eigentum des Bestellers und von uns berechnet. Porto- und
Verpackungsspesen werden gesondert in Rechnung gestellt. Die Wahl der Versandart erfolgt nach
bestem Ermessen.
VI. Abnahme und Gefahrenübergang
1. Der Besteller ist verpflichtet, den Liefergegenstand anzunehmen. Mangels abweichender Vereinbarung
(Lieferung durch uns) erfolgt die Übergabe an unserem Firmensitz.
Beanstandungen sind sofort nach Erhalt der Ware, spätestens aber innerhalb von drei Tagen,
dato Rechnung, bei uns einzureichen. Der Besteller hat die Pflicht, den Liefergegenstand
innerhalb derselben Frist anzunehmen, es sei denn, er ist unverschuldet vorübergehend zur
Annahme verhindert.
2. Die Gefahr geht mit der Annahme des Liefergegenstandes auf den Besteller über. Erklärt der
Besteller, er werde den Liefergegenstand nicht annehmen, so geht die Gefahr eines zufälligen
Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung des Liefergegenstandes im Zeitpunkt der
Verweigerung auf den Besteller über.
VII. Preisänderungen
Preisänderungen sind zulässig, wenn zwischen Vertragsabschluss und vereinbartem Liefertermin
mehr als vier Monate liegen. Erhöhen sich danach bis zur Fertigstellung der Lieferung die Löhne, die
Materialkosten oder die marktmäßigen Einstandspreise so sind wir berechtigt, den Preis
angemessen entsprechend den Kostensteigerungen zu erhöhen. Der Besteller ist zum Rücktritt nur
berechtigt, wenn die Preiserhöhung den Anstieg der allgemeinen Lebenshaltungskosten zwischen
Bestellung und Auslieferung nicht nur unerheblich übersteigt. Ist der Besteller Kaufmann, eine
juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, sind
Preisänderungen gemäß, der vorgenannten Regelung zulässig, wenn zwischen Vertragsabschluss
und vereinbartem Liefertermin mehr als sechsWochen liegen.
VIII. Gewährleistung
1. Wir übernehmen in der folgenden Weise die Haftung für Mangel an den Liefergegenstanden:
a. Liegt ein von uns zu vertretender Mangel des Liefergegenstandes vor, kann der Besteller
wahlweise Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung verlangen. Sind wir zur Mängelbeseitigung
/ Ersatzlieferung wegen Unverhältnismäßigkeit nicht bereit oder nicht in der Lage oder
verzögert sich diese über angemessene Fristen hinaus aus Gründen, die wir zu
treten haben oder schlägt in sonstiger Weise die Mängelbeseitigung / Ersatzlieferung
ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, eine entsprechende
Minderung des Kaufpreises oder Schadensersatz zu verlangen.
Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind weitergehende Ansprüche des
Bestellers - gleich aus welchen Rechtsgründen - ausgeschlossen. Wir haften deshalb nicht
für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind; insbesondere haften wir
nicht für entgangenen Gewinn oder für sonstige Vermögensachaden des Bestellers. Soweit
die Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung
von Arbeitnehmern, Vertretern und Erfüllungsgehilfen.
Vorstehende Haftungsbeschränkung gilt nicht, soweit Schadensursache auf Vorsatz oder
grober Fahrlässigkeit ruht oder ein Personenschaden vorliegt. Sie gilt ferner dann nicht,
wenn der Besteller Ansprüche aus §§ 1,4 Produkthaftungsgesetz, Ansprüche wegen des
Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft oder Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung
gemäß §§ 463, 480 Abs. 2 BGB geltend macht.
Sofern wir fahrlässig eine vertragswesentliche Pflicht verletzen, ist die Ersatzpflicht für
Sachschäden auf den typischerweise entstehenden Schaden beschränkt. Die Gewährleistungsfrist
beträgt 24 Monate, gerechnet ab Lieferung. Diese Frist ist eine Verjährungsfrist und
gilt auch für Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden, soweit keine Ansprüche aus
unerlaubter Handlung geltend gemacht werden.
b. Natürlicher Verschleiß ist in jedem Fall von der Gewährleistung ausgeschlossen
IX. Eigentumsvorbehalt
1. Wir behalten uns das Eigentum an den Liefergegenständen bis zur Zahlung vor.
2. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir zur
Rücknahme nach Mahnung berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet.
3. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes sowie die Pfändung der Liefergegenstände durch
uns gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag, sofern nicht die Bestimmungen des Verbraucherkredit
gesetzesAnwendung finden oder dies ausdrücklich durch uns schriftlich erklärt wird.
Bei Verwendung gegenüber Kaufleuten, einer juristischen Person öffentlichen Rechts oder einem
öffentlich-rechtlichen Sondervermögen gilt darüber hinaus folgendes:
4. Der Besteller ist berechtigt, die Liefergegenstände im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen;
er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des zwischen uns und dem Besteller
vereinbarten Kaufpreises (einschließlich Mehrwertsteuer) ab, die dem Besteller aus derWeiterveräußerung
erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Liefergegenstände ohne oder nach
Bearbeitung weiterverkauft werden. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Besteller nach
deren Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt davon
unberührt; jedoch verpflichten wir uns, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Besteller
seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und nicht in Zahlungsverzug ist.
Ist dies jedoch der Fall, können wir verlangen, dass der Besteller die abgetretenen Forderungen und
deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichenAngaben macht, die dazugehörigen
Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) dieAbtretung mitteilt.
5. Die Verarbeitung oder Umbildung der Waren durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen.
Werden die Liefergegenstände mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet,
so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der
Liefergegenstände zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.
6.Werden die Liefergegenstände mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar
vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis desWertes der
Liefergegenstände zu den anderen vermischten Gegenständen. Der Besteller verwahrt das
Miteigentum für uns.
7. Der Besteller darf die Liefergegenstände weder verpfänden, noch zur Sicherung übereignen. Bei
Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte, hat der Besteller
uns unverzüglich davon zu benachrichtigen und uns alleAuskünfte und Unterlagen zur Verfügung
zu stellen, die zurWahrung unserer Rechte erforderlich sind. Vollstreckungsbeamte bzw. ein Dritter
ist auf unser Eigentum hinzuweisen.
8. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten insoweit aufVerlangen des Bestellers freizugeben,
als der Wert ihr zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind,um
mehr als 20%übersteigt.
1. Wir behalten uns das Eigentum an den Liefergegenständen bis zur Zahlung vor.
2. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir zur
Rücknahme nach Mahnung berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet.
3. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes sowie die Pfändung der Liefergegenstände durch
uns gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag, sofern nicht die Bestimmungen des Verbraucherkredit
gesetzesAnwendung finden oder dies ausdrücklich durch uns schriftlich erklärt wird.
Bei Verwendung gegenüber Kaufleuten, einer juristischen Person öffentlichen Rechts oder einem
öffentlich-rechtlichen Sondervermögen gilt darüber hinaus folgendes:
4. Der Besteller ist berechtigt, die Liefergegenstände im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen;
er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des zwischen uns und dem Besteller
vereinbarten Kaufpreises (einschließlich Mehrwertsteuer) ab, die dem Besteller aus derWeiterveräußerung
erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Liefergegenstände ohne oder nach
Bearbeitung weiterverkauft werden. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Besteller nach
deren Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt davon
unberührt; jedoch verpflichten wir uns, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Besteller
seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und nicht in Zahlungsverzug ist.
Ist dies jedoch der Fall, können wir verlangen, dass der Besteller die abgetretenen Forderungen und
deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichenAngaben macht, die dazugehörigen
Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) dieAbtretung mitteilt.
5. Die Verarbeitung oder Umbildung der Waren durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen.
Werden die Liefergegenstände mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet,
so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der
Liefergegenstände zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.
6.Werden die Liefergegenstände mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar
vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis desWertes der
Liefergegenstände zu den anderen vermischten Gegenständen. Der Besteller verwahrt das
Miteigentum für uns.
7. Der Besteller darf die Liefergegenstände weder verpfänden, noch zur Sicherung übereignen. Bei
Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte, hat der Besteller
uns unverzüglich davon zu benachrichtigen und uns alleAuskünfte und Unterlagen zur Verfügung
zu stellen, die zurWahrung unserer Rechte erforderlich sind. Vollstreckungsbeamte bzw. ein Dritter
ist auf unser Eigentum hinzuweisen.
8. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten insoweit aufVerlangen des Bestellers freizugeben,
als der Wert ihr zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind,um
mehr als 20%übersteigt.
X. Haftung aus Delikt
Schadensersatzansprüche aus Delikt sind ausgeschlossen, es sei denn, der Schaden wurde
vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit verursacht. Dies gilt auch bei Handlungen unserer
Verrichtungs- und Erfüllungsgehilfen
Schadensersatzansprüche aus Delikt sind ausgeschlossen, es sei denn, der Schaden wurde
vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit verursacht. Dies gilt auch bei Handlungen unserer
Verrichtungs- und Erfüllungsgehilfen
XI. Zahlungsbedingungen
1. Zahlungen haben, falls nicht anders in derAuftragsbestätigung vereinbart, innerhalb 8Tagen vom
Rechnungstermin rein netto Kasse zu erfolgen. Bei Nichteinhalteng von Zahlungsfristen kommt der
Besteller ohne weitere Mahnung in Verzug.
2. Scheck- und Wechselhergaben gelten erst nach Einlösung als Zahlung. DieWechselentgegennahme
bedarf immer einer vorhergehenden schriftlichen Vereinbarung mit uns. Bei Hereinnahme
von Wechseln werden die bankmäßigen Diskont- und Einziehungsspesen berechnet. Sie sind
sofort in bar zu zahlen.
3.Verzugszinsen berechnen wir Verbrauchern mit 5%p.a. und im übrigen mit 8%p.a. über dem
jeweiligen Basiszinssatz der europäischen Zentralbank. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen,
wenn wir eine Belastung mit einem höheren Zinssatz nachweisen oder wenn der Besteller eine
geringere Belastung nachweist.
4. Ist der Besteller Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlichrechtliches
Sondervermögen, ist die Zurückhaltung von Zahlungen wegen irgendwelcher von uns
nicht anerkannten Gegenansprüche des Bestellers nicht statthaft, ebenso wenig die Aufrechnung
mit solchen.
1. Zahlungen haben, falls nicht anders in derAuftragsbestätigung vereinbart, innerhalb 8Tagen vom
Rechnungstermin rein netto Kasse zu erfolgen. Bei Nichteinhalteng von Zahlungsfristen kommt der
Besteller ohne weitere Mahnung in Verzug.
2. Scheck- und Wechselhergaben gelten erst nach Einlösung als Zahlung. DieWechselentgegennahme
bedarf immer einer vorhergehenden schriftlichen Vereinbarung mit uns. Bei Hereinnahme
von Wechseln werden die bankmäßigen Diskont- und Einziehungsspesen berechnet. Sie sind
sofort in bar zu zahlen.
3.Verzugszinsen berechnen wir Verbrauchern mit 5%p.a. und im übrigen mit 8%p.a. über dem
jeweiligen Basiszinssatz der europäischen Zentralbank. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen,
wenn wir eine Belastung mit einem höheren Zinssatz nachweisen oder wenn der Besteller eine
geringere Belastung nachweist.
4. Ist der Besteller Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlichrechtliches
Sondervermögen, ist die Zurückhaltung von Zahlungen wegen irgendwelcher von uns
nicht anerkannten Gegenansprüche des Bestellers nicht statthaft, ebenso wenig die Aufrechnung
mit solchen.
XII. Erfüllungsort und Gerichtsstand
1. Erfüllungsort ist Frankfurt am Main.
2. Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist, wenn der Besteller
Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich - rechtliches
Sondervermögen ist, die Klage bei dem Gericht zu erheben, das für unseren Hauptsitz zuständig
ist. Wir sind auch berechtigt,am Hauptsitz des Bestellers zu klagen.
3. Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss, der Gesetze über den internationalen
Kauf beweglicher Sachen, auch wenn der Besteller seinen Firmensitz im Ausland hat.
1. Erfüllungsort ist Frankfurt am Main.
2. Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist, wenn der Besteller
Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich - rechtliches
Sondervermögen ist, die Klage bei dem Gericht zu erheben, das für unseren Hauptsitz zuständig
ist. Wir sind auch berechtigt,am Hauptsitz des Bestellers zu klagen.
3. Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss, der Gesetze über den internationalen
Kauf beweglicher Sachen, auch wenn der Besteller seinen Firmensitz im Ausland hat.
XIII. Sonstiges
1. Übertragungen von Rechten und Pflichten des Bestellers aus dem mit uns geschlossenen
Vertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Zustimmung.
2. Sollte eine Bestimmung nichtig sein oder werden, so bleibt die Gültigkeit der anderen Bestimmungen
hiervon unberührt.
1. Übertragungen von Rechten und Pflichten des Bestellers aus dem mit uns geschlossenen
Vertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Zustimmung.
2. Sollte eine Bestimmung nichtig sein oder werden, so bleibt die Gültigkeit der anderen Bestimmungen
hiervon unberührt.